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Unsere AGB

1. Grundsätze

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen durch Landschaftsgärtner. Die Ausführung der landschaftsgärtnerischen Arbeiten erfolgt nach fachlichen Grundsätzen, wie sie insbesondere in den technischen Vorschriften für landschaftsgärtnerische Arbeiten in Teil C der Verbindungsordnung für Bauleistungen (VOB), DIN 18320 und im Bauleistungsbuch festgelegt sind. Angebote sind freibleibend.

2. Abnahme

Eine Abnahmebesichtigung erfolgt innerhalb von 12 Werktagen nach der Fertigstellung der Arbeit gemeinsam durch beide Vertragsteile. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt es auch, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 12 Werktagen nach erfolgter Fertigstellung der Arbeit verlangt.

3. Mängelrügen und Verjährung

Erfolgt eine Abnahmebesichtigung, so sind Mängelrügen unmittelbar schriftlich zu erklären. Erfolgt keine Abnahme- besichtigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als angenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme erklärt oder der Auftraggeber nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Arbeit die Mängel schriftlich rügt. Zeigt sich später ein Mängel, der bei Abnahme nicht erkennbar war, so ist er unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Auftraggeber eine örtliche Bauleitung oder eine sonstige fachmännische Aufsicht bestellt hat, sind Mängelrügen unverzüglich nach der Erkennbarkeit dieses Mangels vorzubringen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr nach Abnahme.

4. Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die gelieferten Materialien keine für ihn erkennbaren Mängel haben. Dies gilt insbesondere bei Leistungen von Natursteinen und Kunststeinen, deren Eigenarten der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Pflanzen werde in verkehrsüblicher Qualität geliefert. Mängel, die für den Auftragnehmer nicht erkennbar sind, hat er nicht zu vertreten. Für Materialen und Pflanzen, die von dem Auftraggeber selbst geliefert werden, besteht keine Haftung, auch nicht wegen mangelnder Qualität der Materialien oder wegen Nichtanwachsens der Pflanzen.
Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut geliefert hat, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nach anwachsen, Saatgut nicht aufgeht oder Pflanzen kümmern, nur dann während der Pflegezeit auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege der landschaftsgärtnerischen Arbeiten für mindestens 1 Jahr seit ihrer Abnahme übertragen ist. Von dieser Verpflichtung ist er befreit, wenn das Nichtanwachsen, Nichtaufgehen oder Kümmern durch höhere Gewalt verursacht ist.
Die Kosten für die Jahrespflege sind unter Festlegung der Leistung besonders zu vereinbaren. Für Setzungsschäden
den, die an Arbeiten auf aufgefüllten Gelände entstehen, wird keine Gewähr geleistet. Für Schäden oder Verzögern-
gen, die durch höhere Gewalt oder dritte entstehen, entfällt jegliche Gewährleistung, auch während der Ausführung der Arbeiten.
Für Schäden, die durch die Verunkrautung des Bodens entstehen, wird keine Gewähr geleistet. Die Verpflichtung des Auftragnehmer, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber deren Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Würde die Mängelbeseitung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber verlagen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Mängel, die der Auftraggeber geltend macht, berechtigen ihn nicht, die Bezahlung ganz oder teilweise zu verweigern.

5. Rechnungsstellung und Zahlung

Durch die vereinbarten Preise werden alle Lieferungen und Leistungen abgegolten, die nach der gewerblichen Verkehrssitte, wie sie insbesondere in der Beschreibung der Leistungen des VOB, Teil C, festgelegt sind, zur Leistung gehören. Darüber hinausgehende Leistungen werden auf der Grundlage der aufgewendeten Arbeitszeit und der gemachten Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet. Erhöhen sich nach Vertragsabschluß die Preise für vereinbarte Lieferungen oder Tariflöhne oder die ortsüblichen Effektivlöhne, so werden der Abrechnung – auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung und bei Akkordpreisen – die erhöhten Preise und Löhne zugrunde gelegt.Abschlagszahlungen auf Grund erfüllter Leistungen oder Lieferungen und prüfungsfähiger Zwischenabrechnungen sind binnen 6 Werktagen zu 90% der nachgewiesenen Lieferung und Leistung zu erbringen. Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von einem Monat nach Zugang der Rechnung; das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Mängel der Lieferung oder Leistung geltend macht. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen – Materialien und Pflanzen – Eigentum des Auftragnehmers. Materialien und Pflanzen, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, darf der Auftragnehmer entfernen und zum Zeitwert unter Anrechnungen auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen, wenn der Auftraggeber den Rechnungsbetrag trotz Fälligkeit und Androhung der Wegnahme nicht bezahlt.

7. Planungsarbeiten und dgl.

Entwurfs- und Planungsarbeiten, Gutachten, Berechnungen u. dgl. werden nach der Gebührenordnung für Gartenarchitekten berechnet.
Bei Ausarbeitung von Leistungsverzeichnissen wird bei Nichtzustandekommen des Auftrages 1% der Angebots-
summe in Rechnung gestellt.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Teile ist das für den Betriebssitz des Auftragsnehmer zuständige Amts- oder Landgericht.

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